Satzung der Deutschen Stiftung Friedensforschung

 

§ 1 – Name, Rechtsform

(1) Die Stiftung führt den Namen

Deutsche Stiftung Friedensforschung (DSF).

(2) Sie ist eine selbstständige Stiftung bürgerlichen Rechts mit Sitz in Osnabrück.

§ 2 – Stiftungszweck, Gemeinnützigkeit

(1) Die Stiftung verfolgt den Zweck, die Friedensforschung ihrer außen- und sicherheitspolitischen Bedeutung gemäß insbesondere in Deutschland dauerhaft zu stärken und zu ihrer politischen und finanziellen Unabhängigkeit beizutragen.

(2) Der Stiftungszweck wird verwirklicht insbesondere durch

Die Stiftung gibt darüber hinaus Anregungen und Anstöße, führt selbst jedoch keine wissenschaftlichen Untersuchungen durch.

(3) Die Stiftung pflegt die wissenschaftliche Zusammenarbeit mit anderen Einrichtungen innerhalb und außerhalb der Bundesrepublik Deutschland; sie fördert damit zugleich die Beziehungen der Bundesrepublik Deutschland insbesondere zu den europäischen Ländern.

(4) Ergebnisse der geförderten Projekte und Vorhaben werden grundsätzlich veröffentlicht.

(5) Die Stiftung verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung (AO).

(6) Die Stiftung ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Die Mittel der Stiftung dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden.

§ 3 – Stiftungsvermögen

(1)   Das Stiftungsvermögen beträgt zum Zeitpunkt der Errichtung der Stiftung 50 Mio. DM.
(2)   Das Stiftungsvermögen ist mit einem Mindestbetrag in Höhe von 10 Mio. DM für die Zwecke der Stiftung ungeschmälert zu erhalten und kann im übrigen auf Beschluss des Stiftungsrates für die Aufgaben der Stiftung bis zu jährlich 5 Mio. DM verwandt werden.
(3)   Teile der jährlichen Erträge können im Rahmen des steuerrechtlich Zulässigen dem Stiftungsvermögen bzw. Rücklagen zugeführt werden.
(4)   Dem Stiftungsvermögen wachsen alle Zuwendungen Dritter zu, die dazu bestimmt sind (Zustiftungen).
(5)   Im Rahmen des Stiftungszwecks können andere Stiftungen der Stiftung zugelegt sowie die Vertretung und Betreuung von rechtsfähigen und nicht-rechtsfähigen Stiftungen übernommen werden. Über diese Maßnahmen beschließt der Stiftungsrat mit einer Mehrheit von zwei Dritteln seiner Mitglieder. Der Beschluss bedarf der Genehmigung der Stifterin.

§ 4 – Verwendung der Vermögenserträge und Zuwendungen

(1)   Die Erträge des Stiftungsvermögens, die ihm nicht zuwachsenden Zuwendungen und die aufzehrbaren Stiftungsmittel sind unmittelbar zur Erfüllung des Stiftungszwecks zu verwenden.
(2)   Freie Rücklagen dürfen gebildet werden, soweit die Vorschriften des steuerlichen Gemeinnützigkeitsrechts dies zulassen.
(3)   Keine Person darf durch Ausgaben, die dem Zweck der Stiftung fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.
(4)   Die Stiftungsmittel sind wirtschaftlich und sparsam zu verwenden.

§ 5 – Rechtsstellung Dritter

Ein Rechtsanspruch zur Gewährung von Stiftungsmitteln besteht nicht.

§ 6 – Stiftungsrat

(1) Vorstand der Stiftung ist der Stiftungsrat.

(2) Dem Stiftungsrat gehören 15 Mitglieder an und zwar

a) drei Mitglieder des Deutschen Bundestages
b) je ein Vertreter/eine Vertreterin des Bundesministeriums für Bildung und Forschung, des Auswärtigen Amtes, des Bundesministeriums für wirtschaftliche Zusammenarbeit und des Bundesministeriums der Verteidigung
c) acht wissenschaftliche Mitglieder der Friedensforschung, darunter ein Vertreter/eine Vertreterin der Deutschen Forschungsgemeinschaft

(3)   Die Mitglieder des Stiftungsrates nach Absatz (2) lit. a und b werden auf Vorschlag der entsendenden Stelle, die Mitglieder nach Absatz (2) lit. c) auf Vorschlag der Stifterin ernannt.

(4) Der/die Vorsitzende und zwei Stellvertreter werden mit der Mehrheit der Mitglieder aus der Mitte des Stiftungsrats gewählt.

(5) Die Mitglieder des Stiftungsrates nach Abs. (2) lit. c werden durch die Stifterin auf fünf Jahre ernannt. Anschließende einmalige Wiederernennung ist zulässig. Bei der ersten Bildung des Stiftungsrates werden zwei Mitglieder auf drei Jahre ernannt. Die Mitglieder des Stiftungsrates nach Abs. 2 lit. a) und b) scheiden mit der Benennung der Nachfolger/der Nachfolgerinnen durch die Stifterin aus dem Stiftungsrat aus.

(6)   Eine Abberufung von Mitgliedern des Stiftungsrats nach Abs. (2) lit. c ist nur möglich durch Beschluss des Stiftungsrates, in dem ein schwerwiegender Verstoß gegen den Zweck der Stiftung gemäß Satzung und Stiftungsgeschäft oder eine dauerhafte Verhinderung festgestellt wird. Ein solcher Beschluss erfordert die Mehrheit der Mitglieder und kann nur in einer Sitzung des Stiftungsrates gefasst werden. Das Mitglied, über dessen Abberufung entschieden wird, stimmt nicht mit.

(7)   Die Tätigkeit im Stiftungsrat ist ehrenamtlich; die Mitglieder erhalten nur ihre Reisekosten und sonstige angemessene Auslagen ersetzt.

(8)   Die Mitglieder können ihr Amt niederlegen durch schriftliche Erklärung gegenüber der Stifterin. Über eine Nachfolge ist alsbald zu entscheiden; bis dahin hat der Stiftungsrat eine entsprechend geringere Mitgliederzahl.

§ 7 – Vertretung der Stiftung

Mit Rechtsfähigkeit der Stiftung vertritt der Stiftungsrat die Stiftung gerichtlich und außergerichtlich. Der Stiftungsrat wird durch den/die Vorsitzenden/Vorsitzende gemeinsam mit einem/einer seiner Stellvertreter/Stellvertreterinnen oder gemeinsam durch die beiden Stellvertreter des Vorsitzenden vertreten. Der Stiftungsrat wird durch die beiden Stellvertreter des Vorsitzenden/der Vorsitzenden nur vertreten, wenn der/die Vorsitzende verhindert ist.

§ 8 – Aufgaben des Stiftungsrates

(1)   Der Stiftungsrat leitet die Stiftung. Ihm obliegen insbesondere

(2)   Zur wissenschaftlichen Beratung kann der Stiftungsrat einen wissenschaftlichen Beirat einsetzen.

§ 9 - Sitzungen des Stiftungsrates

(1) Der Stiftungsrat tritt mindestens einmal jährlich zu einer Sitzung zusammen.

(2) Der Vorsitzende bestimmt die Tagesordnung. Auf Wunsch von drei Mitgliedern des Stiftungsrats ist ein Thema aufzunehmen. Die Beschlüsse des Stiftungsrates sind zu protokollieren.

(3) Der Stiftungsrat ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte seiner Mitglieder anwesend sind. Abwesende Mitglieder können durch schriftliche Stimmabgabe an der Beschluss­fassung teilnehmen. Der/die Vorsitzende kann Beschlüsse auch außerhalb einer Sitzung auf schriftlichem Wege herbeiführen, wenn kein Mitglied diesem Verfahren widerspricht; das Verfahren ist zu dokumentieren. Wissenschaftliche Mitglieder nehmen an der Entscheidung über eigene Vorhaben nicht teil.

(4) Beschlüsse, die die ordnungsgemäße Vergabe von Mitteln betreffen, können nicht gegen die Stimmen der Stiftungsratsmitglieder nach § 6 Abs. (2) b) gefasst werden.

(5) Die Mitglieder des Stiftungsrates können sich in dieser Eigenschaft nicht vertreten lassen.

§ 10 – Geschäftsführung

Der Stiftungsrat bestellt eine/einen für die Durchführung der Aufgaben der Stiftung verantwortlichen Geschäftsführerin/Geschäftsführer. Sie/er soll auf die Dauer von höchstens fünf Jahren bestellt werden; Wiederbestellung, jeweils für höchstens fünf Jahre, ist zulässig.

§ 11 – Mittelbewirtschaftung, Personal, Buchführung, Rechnungsprüfung

(1) Der Stiftungsrat beschließt Grundsätze für die Vermögensverwaltung und die Durchfüh­rung des Wirtschaftsplans.

(2) Der Wirtschaftsplan enthält einen Stellenplan. Die Stiftung darf für ihre Beschäftigten –vorbehaltlich einer abweichenden tarifvertraglichen Regelung – keine günstigeren Arbeits­bedingungen vereinbaren, als sie für Arbeitnehmer des Bundes jeweils vorgesehen sind.

(3) Das Haushaltsjahr der Stiftung ist das Kalenderjahr. Innerhalb der ersten fünf Monate eines jeden Jahres hat der Stiftungsrat eine Jahresrechnung für das abgelaufene Kalenderjahr aufzustellen.

(4) Der Jahresabschluss ist durch einen Abschlussprüfer zu prüfen, der im Einvernehmen mit dem Bundesrechnungshof bestellt wird.

(5) Die Haushalts- und Wirtschaftsführung unterliegt der Prüfung durch den Bundes­rechnungshof.

§ 12 – Satzungsänderungen

Der Stiftungsrat kann mit einer Mehrheit von drei Viertel seiner Mitglieder Satzungsänderungen beschließen. Der Beschluss bedarf der Genehmigung der Stifterin.

§ 13 – Auflösung der Stiftung

Der Stiftungsrat kann die Auflösung der Stiftung mit drei Viertel der Mitglieder mit Zustimmung der Stifterin beschließen, wenn die Umstände es nicht mehr zulassen, den Stiftungszweck dauernd und nachhaltig zu erfüllen.

§ 14 – Vermögensanfall

Bei Auflösung oder bei Aufhebung der Stiftung fällt das Vermögen an eine von der Stifterin zu bestimmende juristische Person zur Verwendung ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige Zwecke. Dabei soll eine Körperschaft gewählt werden, die dem ursprünglichen Stiftungszweck möglichst nahe kommt.

§ 15 – Stiftungsaufsicht

Ab Rechtsfähigkeit der Stiftung ist die Stiftungsaufsichtsbehörde auf Anforderung über die Angelegenheiten der Stiftung zu unterrichten. Ihr ist unaufgefordert der Jahresabschluss vorzulegen. Der Nachweis über die Verwendung der Mittel ist durch ordnungsgemäße Aufzeichnungen über die Einnahmen und Ausgaben gegenüber der Stiftungsaufsichtsbehörde zu führen. Die stiftungsaufsichtsbehördlichen Genehmigungs- und Zustimmungsbefugnisse sind zu beachten.

§ 16 – Stellung des Finanzamtes

Unbeschadet der sich aus dem Stiftungsgesetz ergebenden Genehmigungspflichten, sind für den Fall der Rechtsfähigkeit der Stiftung Beschlüsse über Satzungsänderungen und über die Auflösung der Stiftung dem zuständigen Finanzamt anzuzeigen. Bei Satzungsänderungen, die den Zweck der Stiftung betreffen, ist das Einverständnis des Finanzamtes einzuholen.

 

Von der Regierungsvertretung in Oldenburg genehmigte Fassung vom 10. Oktober 2005