Satzung der Deutschen Stiftung Friedensforschung
§ 1 – Name, Rechtsform
(1) Die Stiftung führt den Namen
Deutsche Stiftung Friedensforschung (DSF).
(2) Sie ist eine selbstständige Stiftung bürgerlichen Rechts mit Sitz in Osnabrück.
§ 2 – Stiftungszweck, Gemeinnützigkeit
(1) Die Stiftung verfolgt den Zweck, die Friedensforschung ihrer außen- und sicherheitspolitischen Bedeutung gemäß insbesondere in Deutschland dauerhaft zu stärken und zu ihrer politischen und finanziellen Unabhängigkeit beizutragen.
(2) Der Stiftungszweck wird verwirklicht insbesondere durch
- Förderung und Initiierung wissenschaftlicher Vorhaben
- Durchführung nationaler und internationaler wissenschaftlicher Konferenzen,
- Förderung des wissenschaftlichen Nachwuchses.
Die Stiftung gibt darüber hinaus Anregungen und Anstöße, führt selbst jedoch keine wissenschaftlichen Untersuchungen durch.
(3) Die Stiftung pflegt die wissenschaftliche Zusammenarbeit mit anderen Einrichtungen innerhalb und außerhalb der Bundesrepublik Deutschland; sie fördert damit zugleich die Beziehungen der Bundesrepublik Deutschland insbesondere zu den europäischen Ländern.
(4) Ergebnisse der geförderten Projekte und Vorhaben werden grundsätzlich veröffentlicht.
(5) Die Stiftung verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung (AO).
(6) Die Stiftung ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Die Mittel der Stiftung dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden.
§ 3 – Stiftungsvermögen
(1) Das Stiftungsvermögen beträgt zum Zeitpunkt der Errichtung
der Stiftung 50 Mio. DM.
(2) Das Stiftungsvermögen ist mit einem Mindestbetrag in Höhe
von 10 Mio. DM für die Zwecke der Stiftung ungeschmälert zu erhalten
und kann im übrigen auf Beschluss des Stiftungsrates für die Aufgaben
der Stiftung bis zu jährlich 5 Mio. DM verwandt werden.
(3) Teile der jährlichen Erträge können im Rahmen
des steuerrechtlich Zulässigen dem Stiftungsvermögen bzw. Rücklagen
zugeführt werden.
(4) Dem Stiftungsvermögen wachsen alle Zuwendungen Dritter
zu, die dazu bestimmt sind (Zustiftungen).
(5) Im Rahmen des Stiftungszwecks können andere Stiftungen
der Stiftung zugelegt sowie die Vertretung und Betreuung von rechtsfähigen
und nicht-rechtsfähigen Stiftungen übernommen werden. Über diese
Maßnahmen beschließt der Stiftungsrat mit einer Mehrheit von zwei
Dritteln seiner Mitglieder. Der Beschluss bedarf der Genehmigung der Stifterin.
§ 4 – Verwendung der Vermögenserträge
und Zuwendungen
(1) Die Erträge des Stiftungsvermögens, die ihm nicht
zuwachsenden Zuwendungen und die aufzehrbaren Stiftungsmittel sind unmittelbar
zur Erfüllung des Stiftungszwecks zu verwenden.
(2) Freie Rücklagen dürfen gebildet werden, soweit die
Vorschriften des steuerlichen Gemeinnützigkeitsrechts dies zulassen.
(3) Keine Person darf durch Ausgaben, die dem Zweck der Stiftung
fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung
begünstigt werden.
(4) Die Stiftungsmittel sind wirtschaftlich und sparsam zu verwenden.
§ 5 – Rechtsstellung Dritter
Ein Rechtsanspruch zur Gewährung von Stiftungsmitteln besteht nicht.
§ 6 – Stiftungsrat
(1) Vorstand der Stiftung ist der Stiftungsrat.
(2) Dem Stiftungsrat gehören 15 Mitglieder an und zwar
a) drei Mitglieder des Deutschen Bundestages
b) je ein Vertreter/eine Vertreterin des Bundesministeriums für Bildung und Forschung, des Auswärtigen Amtes, des Bundesministeriums für wirtschaftliche Zusammenarbeit und des Bundesministeriums der Verteidigung
c) acht wissenschaftliche Mitglieder der Friedensforschung, darunter ein Vertreter/eine Vertreterin der Deutschen Forschungsgemeinschaft
(3) Die Mitglieder des Stiftungsrates nach Absatz (2) lit. a und b werden auf Vorschlag der entsendenden Stelle, die Mitglieder nach Absatz (2) lit. c) auf Vorschlag der Stifterin ernannt.
(4) Der/die Vorsitzende und zwei Stellvertreter werden mit der Mehrheit der Mitglieder aus der Mitte des Stiftungsrats gewählt.
(5) Die Mitglieder des Stiftungsrates nach Abs. (2) lit. c werden durch die Stifterin auf fünf Jahre ernannt. Anschließende einmalige Wiederernennung ist zulässig. Bei der ersten Bildung des Stiftungsrates werden zwei Mitglieder auf drei Jahre ernannt. Die Mitglieder des Stiftungsrates nach Abs. 2 lit. a) und b) scheiden mit der Benennung der Nachfolger/der Nachfolgerinnen durch die Stifterin aus dem Stiftungsrat aus.
(6) Eine Abberufung von Mitgliedern des Stiftungsrats nach
Abs. (2) lit. c ist nur möglich durch Beschluss des Stiftungsrates,
in dem ein schwerwiegender Verstoß gegen den Zweck der Stiftung
gemäß Satzung und Stiftungsgeschäft oder eine dauerhafte
Verhinderung festgestellt wird. Ein solcher Beschluss erfordert die Mehrheit
der Mitglieder und kann nur in einer Sitzung des Stiftungsrates gefasst
werden. Das Mitglied, über dessen Abberufung entschieden wird, stimmt
nicht mit.
(7) Die Tätigkeit im Stiftungsrat ist ehrenamtlich; die Mitglieder
erhalten nur ihre Reisekosten und sonstige angemessene Auslagen ersetzt.
(8) Die Mitglieder können ihr Amt niederlegen durch schriftliche
Erklärung gegenüber der Stifterin. Über eine Nachfolge ist alsbald
zu entscheiden; bis dahin hat der Stiftungsrat eine entsprechend geringere
Mitgliederzahl.
§ 7 – Vertretung der Stiftung
Mit Rechtsfähigkeit der Stiftung vertritt der Stiftungsrat die Stiftung
gerichtlich und außergerichtlich. Der Stiftungsrat wird durch den/die
Vorsitzenden/Vorsitzende gemeinsam mit einem/einer seiner Stellvertreter/Stellvertreterinnen
oder gemeinsam durch die beiden Stellvertreter des Vorsitzenden vertreten.
Der Stiftungsrat wird durch die beiden Stellvertreter des Vorsitzenden/der
Vorsitzenden nur vertreten, wenn der/die Vorsitzende verhindert ist.
§ 8 – Aufgaben des Stiftungsrates
(1) Der Stiftungsrat leitet die Stiftung. Ihm obliegen insbesondere
- Festlegung der Leitlinien der Förderung
- Aufstellung des jährlichen Wirtschaftsplans
- Entscheidung über die Vergabe der Fördermittel
- Aufstellung der Jahresrechnung
- Vorlage des Jahresberichts über die Tätigkeit der Stiftung. Ergebnisse der geförderten Projekte und Vorhaben werden grundsätzlich veröffentlicht.
- Bestellung des Wirtschaftsprüfers
(2) Zur wissenschaftlichen Beratung kann der Stiftungsrat
einen wissenschaftlichen Beirat einsetzen.
§ 9 - Sitzungen des Stiftungsrates
(1) Der Stiftungsrat tritt mindestens einmal jährlich zu einer Sitzung zusammen.
(2) Der Vorsitzende bestimmt die Tagesordnung. Auf Wunsch von drei Mitgliedern des Stiftungsrats ist ein Thema aufzunehmen. Die Beschlüsse des Stiftungsrates sind zu protokollieren.
(3) Der Stiftungsrat ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte seiner Mitglieder anwesend sind. Abwesende Mitglieder können durch schriftliche Stimmabgabe an der Beschlussfassung teilnehmen. Der/die Vorsitzende kann Beschlüsse auch außerhalb einer Sitzung auf schriftlichem Wege herbeiführen, wenn kein Mitglied diesem Verfahren widerspricht; das Verfahren ist zu dokumentieren. Wissenschaftliche Mitglieder nehmen an der Entscheidung über eigene Vorhaben nicht teil.
(4) Beschlüsse, die die ordnungsgemäße Vergabe von Mitteln betreffen, können nicht gegen die Stimmen der Stiftungsratsmitglieder nach § 6 Abs. (2) b) gefasst werden.
(5) Die Mitglieder des Stiftungsrates können sich in dieser Eigenschaft nicht vertreten lassen.
§ 10 – Geschäftsführung
Der Stiftungsrat bestellt eine/einen für die Durchführung der Aufgaben
der Stiftung verantwortlichen Geschäftsführerin/Geschäftsführer.
Sie/er soll auf die Dauer von höchstens fünf Jahren bestellt werden;
Wiederbestellung, jeweils für höchstens fünf Jahre, ist zulässig.
§ 11 – Mittelbewirtschaftung, Personal,
Buchführung, Rechnungsprüfung
(1) Der Stiftungsrat beschließt Grundsätze für die Vermögensverwaltung und die Durchführung des Wirtschaftsplans.
(2) Der Wirtschaftsplan enthält einen Stellenplan. Die Stiftung darf für ihre Beschäftigten –vorbehaltlich einer abweichenden tarifvertraglichen Regelung – keine günstigeren Arbeitsbedingungen vereinbaren, als sie für Arbeitnehmer des Bundes jeweils vorgesehen sind.
(3) Das Haushaltsjahr der Stiftung ist das Kalenderjahr. Innerhalb der ersten fünf Monate eines jeden Jahres hat der Stiftungsrat eine Jahresrechnung für das abgelaufene Kalenderjahr aufzustellen.
(4) Der Jahresabschluss ist durch einen Abschlussprüfer zu prüfen, der im Einvernehmen mit dem Bundesrechnungshof bestellt wird.
(5) Die Haushalts- und Wirtschaftsführung unterliegt der Prüfung durch den Bundesrechnungshof.
§ 12 – Satzungsänderungen
Der Stiftungsrat kann mit einer Mehrheit von drei Viertel seiner Mitglieder
Satzungsänderungen beschließen. Der Beschluss bedarf der Genehmigung
der Stifterin.
§ 13 – Auflösung der Stiftung
Der Stiftungsrat kann die Auflösung der Stiftung mit drei Viertel der
Mitglieder mit Zustimmung der Stifterin beschließen, wenn die Umstände
es nicht mehr zulassen, den Stiftungszweck dauernd und nachhaltig zu erfüllen.
§ 14 – Vermögensanfall
Bei Auflösung oder bei Aufhebung der Stiftung fällt das Vermögen
an eine von der Stifterin zu bestimmende juristische Person zur Verwendung
ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige Zwecke. Dabei
soll eine Körperschaft gewählt werden, die dem ursprünglichen
Stiftungszweck möglichst nahe kommt.
§ 15 – Stiftungsaufsicht
Ab Rechtsfähigkeit der Stiftung ist die Stiftungsaufsichtsbehörde
auf Anforderung über die Angelegenheiten der Stiftung zu unterrichten.
Ihr ist unaufgefordert der Jahresabschluss vorzulegen. Der Nachweis über
die Verwendung der Mittel ist durch ordnungsgemäße Aufzeichnungen über
die Einnahmen und Ausgaben gegenüber der Stiftungsaufsichtsbehörde
zu führen. Die stiftungsaufsichtsbehördlichen Genehmigungs- und Zustimmungsbefugnisse
sind zu beachten.
§ 16 – Stellung des Finanzamtes
Unbeschadet der sich aus dem Stiftungsgesetz ergebenden Genehmigungspflichten,
sind für den Fall der Rechtsfähigkeit der Stiftung Beschlüsse über
Satzungsänderungen und über die Auflösung der Stiftung dem zuständigen
Finanzamt anzuzeigen. Bei Satzungsänderungen, die den Zweck der Stiftung
betreffen, ist das Einverständnis des Finanzamtes einzuholen.
Von der Regierungsvertretung in Oldenburg genehmigte Fassung vom 10. Oktober 2005

