Kleinprojektförderung
Wissenschaftliche Veranstaltung
Instrumente zur Durchsetzung von humanitärem Völkerrecht in afrikanischen Konflikten der Gegenwart
Prof. Dr. Heike Krieger, Freie Universität Berlin, Sonderforschungsbereich 700
Berlin, 15.- 17. September 2011
zum Programm
Abstract
Die Konferenz basierte auf der weit geteilten Beobachtung, dass in nicht-internationalen
bewaffneten Konflikten der Gegenwart – insbesondere in der Region der Großen Seen – das
humanitäre Völkerrecht oft massiv verletzt wird. Um diesem Problem abzuhelfen, kann
humanitäres Völkerrecht auf verschiedenen Ebenen von verschiedenen Akteuren durchgesetzt
werden: (1) auf der innerstaatlichen Ebene, (2) durch die internationale Gemeinschaft und (3)
durch nicht-staatliche bewaffnete Gruppen.
Im Grunde herrschte auf der Konferenz Einigkeit darüber, dass humanitäres Völkerrecht am
besten auf der nationalen Ebene durchgesetzt werden sollte. UNO-Friedensmissionen sind nur
temporär geplant und die nationale Armee sollte in der Lage sein, die Zivilbevölkerung zu
schützen. Nationale Strafprozesse vor Ort können eher general-präventive Wirkung
gegenüber der Bevölkerung des Staates entfalten als internationale. Allerdings ist der Staat,
auf dessen Territorium ein nicht-internationaler bewaffneter Konflikt ausgetragen wird, per
definitionem nicht in der Lage sein Gewaltmonopol durchzusetzen. Wie am Beispiel der
Demokratischen Republik Kongo auf der Konferenz erläutert wurde, ist die nationale Justiz
oft nicht unabhängig und unterfinanziert. Hinzu kommt häufig eine nationale Armee, die
ineffektiv ist und/oder selbst das humanitäre Völkerrecht nicht achtet. Die Machthaber haben
oft kein Interesse daran, das zu ändern.
Daher wurde diskutiert, ob und inwiefern internationale Akteure in der Lage sind,
humanitäres Völkerrecht durchzusetzen. Internationale Akteure können entweder durch
Friedensmissionen direkt in den Konflikt eingreifen oder mittelbar auf Individuen, bewaffnete
Gruppen oder Staaten einwirken, so dass diese selbst das humanitäre Völkerrecht durchsetzen.
Internationale Akteure sind oft besser ausgestattet als nationale Institutionen, können aber
auch nicht flächendeckend die Durchsetzung des humanitären Völkerrechts sicherstellen. Das
gilt insbesondere für internationale Strafgerichte, die zwar einen hohen Standard an
Verfahrensgarantien bieten, aber aufgrund begrenzter Ressourcen nur die Haupttäter anklagen
können.
Wenn bewaffnete Gruppen willens sind, können sie am Ehesten gegenüber ihren Mitgliedern
humanitäres Völkerrecht durchsetzen. Voraussetzung dafür ist, dass Normen für bewaffnete
Gruppen realistisch sind und verständlich in ihren internen Kodizes aufgeführt werden.
Gleichwohl mangelt es insbesondere Gerichten von bewaffneten Gruppen an Legitimität und
sie stehen in einem Spannungsverhältnis zu staatlichen Gerichten.
Trotz solcher Spannungsverhältnisse zwischen den Durchsetzungsmaßnahmen der
verschiedenen Akteursgruppen sollte die Durchsetzung auf allen drei Ebenen weiter
verbessert werden. Jedoch sollte dabei nicht das Ziel aus dem Auge verloren werden, die
Konfliktparteien davon zu überzeugen und/oder in die Lage zu versetzen, selbst das
humanitäre Völkerrecht durchzusetzen.

