Beihilfen für wissenschaftliche Veranstaltungen
Bewilligungsbestimmungen
Die DSF weist darauf hin, dass mit der Annahme der beantragten Fördermittel eine Verpflichtung verbunden ist, die Bewilligungsbestimmungen der DSF anzuerkennen. Die nachstehenden Hinweise können als Leitfaden für die Verwendung der Mittel und die anschließende Berichterstattung an die DSF benutzt werden. Alle in verantwortlicher Position Beteiligten sollten auf die Bestimmungen aufmerksam gemacht werden. Für weitere Informationen und Rückfragen steht die Geschäftsstelle der DSF gerne zur Verfügung.
1. Vergabe der Fördermittel
Nach der Entscheidung des Stiftungsrates oder des Geschäftsführenden Vorstands der DSF wird ein Bewilligungsschreiben ausgestellt, das Auskunft über den Umfang der gewährten Beihilfen gibt und Angaben zu den näheren Bewilligungsbestimmungen macht. Die DSF überweist die Mittel grundsätzlich erst zu dem Zeitpunkt, ab dem sie für den Bewilligungszweck benötigt werden. Sie dürfen nur dem Projektfortschritt entsprechend abgerufen werden, Abschlagszahlungen sind in begründeten Fällen möglich. Bei Nichtbeachtung kann die Stiftung entstandene Zinsverluste in Rechnung stellen.
Die DSF überweist die Beihilfen nur auf ein vom Bewilligungsempfänger/von der Bewilligungsempfängerin genanntes Konto. Sie sind nicht an Haushalts- oder Kalenderjahre gebunden. Nicht in Anspruch genommene Mittel müssen unverzüglich an die Stiftung zurückgezahlt werden.
Der Bewilligungsempfänger/die Bewilligungsempfängerin verpflichtet sich, eine sachgemäße und dem Stiftungszweck entsprechende Verwendung der Mittel zu gewährleisten. Die DSF setzt voraus, dass sie im gesetzten Zeitrahmen und sparsam und wirtschaftlich verwendet werden. Abweichungen vom genehmigten Verwendungszweck können in Ausnahmefällen auf Antrag und in Absprache mit der Geschäftsstelle der Stiftung erfolgen.
Der Bewilligungsempfänger/die Bewilligungsempfängerin ist verpflichtet, auf Verlangen der Stiftung Auskunft über den Stand des Projektes zu geben. Er unterrichtet die Stiftung unaufgefordert über Ereignisse, die das Vorhaben wesentlich beeinflussen.
2. Verwendungsnachweis
Die DSF erhält die Verwendungsnachweise für die Fördermittel
unverzüglich, der Endnachweis muss spätestens drei
Monate nach dem Abschluss des Forschungsvorhabens vorgelegt
werden. Er enthält Angaben und Belege (Belegkopien) über die
tatsächlichen Gesamtausgaben sowie eine Abrechnung in Relation zum
Bewilligungsbescheid. Die Unterlagen müssen in prüffähiger
Form Auskunft über die Einnahmen und Ausgaben geben, wobei der Verwendungszweck
eindeutig zu benennen ist.
Die Stiftung behält sich vor, die Verwendungsnachweise vor Ort zu überprüfen
oder überprüfen zu lassen. Der Bewilligungsempfänger muss sie
grundsätzlich fünf Jahre nach Abschluss der Veranstaltung aufbewahren.
3. Dokumentation und Veröffentlichungen
Unmittelbar nach der Bewilligung eines Vorhabens erhält die DSF eine zusammenfassende Projektskizze, die auf der Website der Stiftung unter „Geförderte Projekte“ veröffentlicht werden kann.
Die Stiftung erhält spätestens drei Monate nach Beendigung der wissenschaftlichen Veranstaltung einen zusammenfassenden Abschlussbericht, in welchem der Verlauf und die Ergebnisse im Zusammenhang mit der Förderung bewertet werden. Der Bericht sollte so verfasst werden, dass er auf der Website der Stiftung veröffentlicht werden kann.
Die Bewilligung von Sachbeihilfen ist für die DSF nicht mit der
Verpflichtung verbunden, Druckbeihilfen für daraus hervorgehende
Publikationen zu übernehmen. Nähere Hinweise gibt der Leitfaden
für Druckbeihilfen.
Die DSF ist berechtigt, das geförderte Vorhaben publizistisch zu verwerten
und die Berichte und Ergebnisse an von ihr notwendig erachtete Stellen weiterzuleiten.
Die Stiftung erhält drei Belegexemplare von Veröffentlichungen, die
aus der wissenschaftlichen Veranstaltung hervorgehen.
Die DSF bittet darum, im Impressum der Publikationen den Hinweis „Gefördert durch die Deutsche Stiftung Friedensforschung (DSF)“ einzufügen. Entsprechende Hinweise sollen auch in Einladungen, Programmen, Tagungsmaterialien und Presseverlautbarungen ergänzt werden. Die Stiftung erhält Belegexemplare.
4. Widerruf der Bewilligung
Die Stiftung behält sich den Widerruf der Bewilligung und die Rückforderung gezahlter Fördermittel vor, wenn die Bewilligungsbestimmungen nicht beachtet werden oder die Mittel nicht dem Bewilligungszweck entsprechend eingesetzt werden.
5. Schutzbestimmungen
Der Bewilligungsempfänger führt die wissenschaftliche Veranstaltung in eigener Verantwortung durch und sorgt für die Einhaltung gesetzlicher Bestimmungen und behördlicher Anordnungen.
Die DSF steht nicht für Schäden ein, die aus der Durchführung
des beantragten Vorhabens entstehen.
Die Stiftung wird in keinem Fall Arbeitgeber der aus Fördermitteln Beschäftigten.

